AGB 2move4you

Allgemeine Geschäftsbedingungen der „2move4you GmbH“

1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „to move for you“ (folgend: Auftragnehmerin) setzen sich zusammen aus den
Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung (anbei) und den speziellen Bedingungen für die
Beförderung von Kunstgegenständen. Diese speziellen Bedingungen gehen den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen
vor. Die Bedingungen gelten für alle, auch künftigen, Aufträge und für Unternehmer nach §14 BGB wie für Verbraucher nach
§13 BGB gleichermaßen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Bestätigung durch die Auftragnehmerin in Textform,
Abweichungen vom Textformerfordernis bedürfen der Schriftform.
Kunstgegenstände im Sinne der AGB sind Kunst, Antiquitäten, Sammlungen, Ausstellungen und artverwandte Gegenstände. Die
AGB beziehen sich auf die Verrichtungen aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstgegenständen. Sie gelten
gleichermaßen für Speditions-, Fracht-, Lager,- und sonstige üblicherweise zum Kunstbereich gehörende Geschäfte.

2) Ausschluss von Beförderung
Die Auftragnehmerin befördert keine Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes.

3) Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Erteilung des Auftrages alle wesentlichen Angaben über den Kunstgegenstand (ca. Wert
des Gegenstandes, Maße, Gewicht, Anzahl, Materialeigenschaften, Art, Adressen etc.) gegenüber der Auftragnehmerin
anzugeben. Unrichtige Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last.
Im Falle der Reklamation schadhafter Übergabe ist diese bei Unternehmern unverzüglich anzuzeigen, um als rechtzeitig
anerkannt zu werden. Bei Verbrauchen beträgt die Reklamationszeit 7 Tage ab Übergabe des Gegenstandes, falls die
Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen, fristwahrend ist das Datum des
Poststempels. Der Gegenstand muss in diesem Falle im bemängelten Zustand belassen werden, um durch die Auftragnehmerin
oder einer von ihr beauftragten dritten Person begutachtet werden zu können. Veränderungen, die eine
Nichtnachvollziehbarkeit der Schadenursache nach sich ziehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

4) Liefertermine
Die von der Auftragnehmerin genannten Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde explizit ein
Fixtermin vereinbart. Sollte der Termin aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, so wird die Lieferzeit auf
den entsprechenden Termin nach Wegfall der höheren Gewalt verlängert.

5) Haftung und Haftungsausschlüsse
Die Auftraggeberin haftet für eigenes Verschulden oder das Verschulden beauftragter Drittunternehmer im Rahmen der
folgenden Maßgaben:
– Bei Auslandsbezug durch Verwendung eines ausländischen Drittanbieters auf ausländischem Gebiet ist die Haftung auf die
Grundsätze nach dem jeweiligen ausländischen Recht begrenzt sowie nach den Grundsätzen des ausländischen
Drittanbieters.
– Erfolgt ein Schaden durch Abweichung von den grundsätzlichen Gepflogenheiten der Auftragnehmerin durch explizite
Anweisung durch den Auftraggeber, so ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen, mit Ausnahme vorsätzlicher
Schädigungen und grob fahrlässiger Schädigungen sowie verschuldeter Schädigungen von Leib und Leben.
– Relative Haftungsobergrenze sind 8, 33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des Gegenstandes oder 1.100,- €
brutto je Kubikmeter des Gegenstandes, je nachdem, welcher Wert höher ist.
– Die Haftung für verschuldete Lieferzeitüberschreitung beträgt für einen nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers
maximal das vereinbarte Entgelt. Die Schadenhöhe ist glaubhaft zu machen.
– Die Höchstgrenze für Vermögensschaden ist das vereinbarte Entgelt für die Beförderung.

6) Übergabe und Zahlung
Erfolgt keine explizite Einzelvereinbarung, so ist die Übergabe des Gegenstandes am Ort der Zustellung an jede Person möglich,
die sich in den Räumlichkeiten der Zieladresse aufhält und für die Sendung annahmebereit ist. Sollte keine entsprechende
Person angetroffen werden und keine Benachrichtigung über eine Nachbarzustellung getroffen werden, befindet sich der
Auftraggeber im Annahmeverzug.
Die Zahlung ist sofort nach Zustellung fällig. Zahlungsverzug tritt 7 Tage nach dem in der Rechnung genanntem Zahlungstermin
ein. Für jede hiernach billigerweise verschickte Mahnung wird ein Mahnentgelt von 5,- € berechnet. Die Beitreibung einer
offenen Forderung mittels Inkasso wird vorbehalten, nach erfolgter Fristsetzung und Verkaufsandrohung ist auch ein Verkauf
samt Einbehalt des Erlöses als Aufrechnung seitens der Auftragnehmerin vorbehalten. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsund
Pfandrecht wird hingewiesen.
Von Frachtforderungen, Haverieeinschüssen oder –beiträgen, Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die an die
Auftragnehmerin im Rahmen der Beförderung gestellt werden, hat der Auftraggeber diese umgehend freizustellen.

7) Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen gegen die Auftragnehmerin tritt ein Jahr nach Lieferung des Gegenstandes ein, bei
Nichtlieferung ein Jahr nach vereinbartem Lieferzeitpunkt.

8) Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Der Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin, ausgenommen bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.
Sollte eine der Klauseln unwirksam sein, so gelten die übrigen Klauseln fort. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die allgemeine Reglung des geltenden Rechts ein.